601
CH-LU
§ 21 Staatsbeitragsgesetz - Beginn der Tätigkeiten
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Zahlung von Staatsbeiträgen
§ 21 Staatsbeitragsgesetz · Beginn der Tätigkeiten
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn der Staatsbeitrag endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert ist oder wenn die zuständige Behörde dafür die Erlaubnis erteilt hat.
2. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise die Erlaubnis zu vorzeitigem Baubeginn oder vorzeitigen Anschaffungen erteilen, wenn es für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung des Staatsbeitrags abzuwarten. Die Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf einen Staatsbeitrag.
3. Wer vor der Zusicherung oder Erlaubnis mit dem Bau beginnt oder Anschaffungen tätigt, verwirkt den Anspruch auf einen Staatsbeitrag.