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601 CH-LU

§ 20 Staatsbeitragsgesetz - Staatsbeiträge an Bauvorhaben

Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Zahlung von Staatsbeiträgen
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§ 20 Staatsbeitragsgesetz · Staatsbeiträge an Bauvorhaben

1. Die Regierung sichert Investitionsbeiträge im Rahmen der vorhandenen Kredite zu. Sie kann die Zusicherung vom Nachweis der vollständigen Finanzierung abhängig machen.

2. Die Investitionsbeiträge sind im Zeitpunkt der Zusicherung in der Investitionsrechnung als Ausgaben zu verbuchen. Zugesicherte Beiträge werden in einem Auszahlungskonto der Bilanz passiviert.

3. Die Auszahlung erfolgt nach Genehmigung der Bauabrechnung ab diesem Auszahlungskonto. Für Teil- und Vorschusszahlungen gelten die Bestimmungen von § 19 Absätze 2 und 3.

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