601
CH-LU
§ 2 Staatsbeitragsgesetz - Geltungsbereich
Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
§ 2 Staatsbeitragsgesetz · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die Staatsbeiträge, die der Kanton Luzern gewährt.
2. Es wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.