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601 CH-LU

§ 2 Staatsbeitragsgesetz - Geltungsbereich

Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
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§ 2 Staatsbeitragsgesetz · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die Staatsbeiträge, die der Kanton Luzern gewährt.

2. Es wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

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