Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
601 CH-LU

§ 19 Staatsbeitragsgesetz - Zahlungen

Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Zahlung von Staatsbeiträgen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Staatsbeitragsgesetz · Zahlungen

1. Staatsbeiträge dürfen frühestens dann ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

2. Teil- und Vorschusszahlungen können nach dem Stand der Aufgabenerfüllung ausgerichtet werden.

3. Vor der Festsetzung des endgültigen Betrags dürfen in der Regel höchstens 80 Prozent der Staatsbeiträge ausbezahlt werden. Bei Bauvorhaben wird der endgültige Betrag mit der Genehmigung der Bauabrechnung festgesetzt.

← § 18a Staatsbeitragsgesetz Zweck und Inhalt § 20 Staatsbeitragsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →