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CH-LU
§ 19 Staatsbeitragsgesetz - Zahlungen
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Zahlung von Staatsbeiträgen
§ 19 Staatsbeitragsgesetz · Zahlungen
1. Staatsbeiträge dürfen frühestens dann ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
2. Teil- und Vorschusszahlungen können nach dem Stand der Aufgabenerfüllung ausgerichtet werden.
3. Vor der Festsetzung des endgültigen Betrags dürfen in der Regel höchstens 80 Prozent der Staatsbeiträge ausbezahlt werden. Bei Bauvorhaben wird der endgültige Betrag mit der Genehmigung der Bauabrechnung festgesetzt.