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601 CH-LU

§ 18a Staatsbeitragsgesetz - Zusicherungen

Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Zahlung von Staatsbeiträgen
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§ 18a Staatsbeitragsgesetz · Zusicherungen

1. Die Regierung sichert Staatsbeiträge im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans und unter Vorbehalt der vorhandenen Voranschlagskredite zu.

2. Die Departemente führen eine Liste der Zusicherungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

3. Eine Zusammenfassung der Zusicherungen wird dem Kantonsrat im Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.

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