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601 CH-LU

§ 17 Staatsbeitragsgesetz - Einhaltung des Rechts

Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Bemessung von Staatsbeiträgen
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§ 17 Staatsbeitragsgesetz · Einhaltung des Rechts

1. Wer um Staatsbeiträge nachsucht, hat Gewähr zu bieten, dass zwingendes Recht, namentlich über den Arbeitnehmerschutz, eingehalten wird.

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