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CH-LU
§ 17 Staatsbeitragsgesetz - Einhaltung des Rechts
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Bemessung von Staatsbeiträgen
§ 17 Staatsbeitragsgesetz · Einhaltung des Rechts
1. Wer um Staatsbeiträge nachsucht, hat Gewähr zu bieten, dass zwingendes Recht, namentlich über den Arbeitnehmerschutz, eingehalten wird.