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CH-LU
§ 16 Staatsbeitragsgesetz - Festlegung der Investitionsbeiträge
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Bemessung von Staatsbeiträgen
§ 16 Staatsbeitragsgesetz · Festlegung der Investitionsbeiträge
1. Werden Staatsbeiträge an Investitionen gewährt, sind in der Regel festzulegen
a. der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten,
b. der anwendbare Beitragssatz und
c. der Höchstbetrag der staatlichen Leistung.