Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
601 CH-LU

§ 14 Staatsbeitragsgesetz - Anrechnung von Aufwendungen

Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Bemessung von Staatsbeiträgen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Staatsbeitragsgesetz · Anrechnung von Aufwendungen

1. Bei der Bemessung von Staatsbeiträgen sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

2. Baukreditzinsen sind nicht anrechenbar. Sonderregelungen bleiben vorbehalten.

3. Bei Staatsbeiträgen an Defizite gilt für die Ermittlung des massgebenden Geschäftsergebnisses folgendes

a. Abschreibungen werden nur im gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Ausmass berücksichtigt,

b. Abschreibungen auf Investitionen werden nicht berücksichtigt, soweit diese mit nichtrückzahlbaren Beiträgen finanziert worden sind.

← § 12 Staatsbeitragsgesetz Zweck und Inhalt § 15 Staatsbeitragsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →