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CH-LU
§ 14 Staatsbeitragsgesetz - Anrechnung von Aufwendungen
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Bemessung von Staatsbeiträgen
§ 14 Staatsbeitragsgesetz · Anrechnung von Aufwendungen
1. Bei der Bemessung von Staatsbeiträgen sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
2. Baukreditzinsen sind nicht anrechenbar. Sonderregelungen bleiben vorbehalten.
3. Bei Staatsbeiträgen an Defizite gilt für die Ermittlung des massgebenden Geschäftsergebnisses folgendes
a. Abschreibungen werden nur im gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Ausmass berücksichtigt,
b. Abschreibungen auf Investitionen werden nicht berücksichtigt, soweit diese mit nichtrückzahlbaren Beiträgen finanziert worden sind.