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CH-LU
§ 12 Staatsbeitragsgesetz - Massgebendes Recht
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen
§ 12 Staatsbeitragsgesetz · Massgebendes Recht
1. Gesuche um Staatsbeiträge sind nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Beschlusses der zuständigen Behörde gilt.
2. Werden Staatsbeiträge gewährt, die etappenweise auszurichten sind, bemessen sie sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung für den ersten Staatsbeitrag gültigen Beitragssatz, sofern ein Grundsatzbeschluss über die gesamten Aufwendungen vorliegt.
3. ...