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601 CH-LU

§ 11 Staatsbeitragsgesetz - Rechtsform

Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen
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§ 11 Staatsbeitragsgesetz · Rechtsform

1. Staatsbeiträge werden in der Regel durch Entscheid gewährt.

2. Sie können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn das Gesetz dies zulässt oder nicht ausschliesst und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt wird.

3. Die Ablehnung von Gesuchen erfolgt durch Entscheid.

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