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CH-LU
§ 11 Staatsbeitragsgesetz - Rechtsform
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen
§ 11 Staatsbeitragsgesetz · Rechtsform
1. Staatsbeiträge werden in der Regel durch Entscheid gewährt.
2. Sie können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn das Gesetz dies zulässt oder nicht ausschliesst und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt wird.
3. Die Ablehnung von Gesuchen erfolgt durch Entscheid.