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CH-LU
§ 10 Staatsbeitragsgesetz - Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen
§ 10 Staatsbeitragsgesetz · Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen, Einsicht in die Akten sowie Zutritt zu den zur Aufgabenerfüllung benützten Räumlichkeiten zu gewähren.
2. Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Staatsbeiträgen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.
3. Wer Staatsbeiträge bezieht, hat bei der Durchführung von Erfolgskontrollen mitzuwirken und insbesondere die dazu erforderlichen Unterlagen einzureichen.
4. Vorbehalten bleibt die Datenschutzgesetzgebung.