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601 CH-LU

§ 1 Staatsbeitragsgesetz - Zweck und Inhalt

Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
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§ 1 Staatsbeitragsgesetz · Zweck und Inhalt

1. Das Gesetz soll sicherstellen, dass die Staatsbeiträge

a. zweckmässig, wirtschaftlich und wirkungsvoll eingesetzt,

b. sozial- und umweltverträglich ausgerichtet,

c. nach einheitlichen und gerechten Grundsätzen gewährt und

d. auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.

2. Das Gesetz enthält Grundsätze für die Rechtsetzung und Vorschriften, die für die einzelnen Staatsbeitragsverhältnisse Anwendung finden.

Zweck und Inhalt § 2 Staatsbeitragsgesetz →

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