600a
FLV
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Aufgabenbereiche
Steuerung - Aufgaben- und Finanzplan
§ 9 FLV · Aufgabenbereiche
1. Der Regierungsrat ordnet den Hauptaufgaben insgesamt höchstens 50 Aufgabenbereiche zu.
2. Die Darstellung der Aufgabenbereiche basiert auf der mehrjährigen Leistungsplanung und enthält insbesondere
a. den Bezug zum Legislaturprogramm,
b. einen politischen Leistungsauftrag,
c. die Gesetzgebungsprojekte,
d. die Massnahmen und die Projekte mit finanziellen Konsequenzen,
e. die Entwicklung der Finanzen.