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600a FLV CH-LU

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Verfahren

Steuerung - Aufgaben- und Finanzplan
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§ 7 FLV · Verfahren

1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.

2. Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.

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