600a
FLV
CH-LU
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Verfahren
Steuerung - Aufgaben- und Finanzplan
§ 7 FLV · Verfahren
1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.
2. Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.