600a
FLV
CH-LU
§ 59 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2025
Schlussbestimmungen
§ 59 FLV · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2025
1. Beim Ausweis der Staatssteuererträge in der Erfolgsrechnung gemäss § 52 werden im ersten Jahresabschluss nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2025 die bestehenden Abgrenzungen der Jahre n−4 und n−3 gleichzeitig aufgelöst und die bestehenden Abgrenzungen der Jahre n−2 und n−1 in Absprache mit der Finanzkontrolle auf ihre Werthaltigkeit überprüft.