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600a FLV CH-LU

§ 57 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Konsolidierungsmethode

Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
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§ 57 FLV · Konsolidierungsmethode

1. Das fachlich zuständige Departement ist in Bezug auf die Konsolidierung gegenüber den zu konsolidierenden Einheiten weisungsberechtigt. Es hält sich dabei an die Weisungen des Finanzdepartementes.

2. Die zu konsolidierende Einheit liefert die Daten dem fachlich zuständigen Departement. Dieses gibt sie zuhanden des Finanzdepartementes frei.

3. Die Anteile an der Luzerner Kantonalbank im Verwaltungsvermögen werden nach der Equity-Methode konsolidiert.

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