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600a FLV CH-LU

§ 56 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Inhalt des Anhangs

Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
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§ 56 FLV · Inhalt des Anhangs

1. Der Anhang zur konsolidierten Rechnung enthält mindestens

a. die Bezeichnung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerkes und begründete Abweichungen,

b. eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze,

c. ein Faktenblatt je konsolidierte Einheit, mit Ausnahme der in der Jahresrechnung enthaltenen Einheiten,

d. die Anzahl Vollzeitstellen sowie die Zahl der Auszubildenden in einem Lehrverhältnis und der Praktikantinnen und Praktikanten.

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