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600a FLV CH-LU

§ 55 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Zusätzliche Angaben

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Anhang der Jahresrechnung
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§ 55 FLV · Zusätzliche Angaben

1. Der Anhang der Jahresrechnung enthält nebst dem in den §§ 29 Absatz 3 und 41 Unterabsätze a-d des Gesetzes vorgeschriebenen Inhalt insbesondere folgende Angaben

a. einen Rückstellungsspiegel,

b. einen Anlagespiegel,

c. eine Fondsrechnung,

d. die finanziellen Zusicherungen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach diesem zu Verpflichtungen führen,

e. die Eventualforderungen,

f. * ...

g. die Anzahl Vollzeitstellen sowie die Zahl der Auszubildenden in einem Lehrverhältnis und der Praktikantinnen und Praktikanten.

2. Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere

a. zugesicherte Staatsbeiträge,

b. langfristige vertragliche Verpflichtungen,

c. Zuschlagsverfügungen im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung.

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