600a
FLV
CH-LU
§ 53 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Erfolgsrechnung
§ 53 FLV · Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
1. Ausserordentlicher Aufwand und ausserordentlicher Ertrag gelten ab 3 Millionen Franken als wesentlich.
2. Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht melden dem Finanzdepartement Ereignisse, die für eine Verbuchung als ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag in Betracht kommen.
3. Das Finanzdepartement entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Verbuchung im ausserordentlichen Ergebnis gegeben sind, und nimmt gegebenenfalls die Verbuchung als ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag vor.