§ 52 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Staatssteuerertrag
§ 52 FLV · Staatssteuerertrag
1. Der in der Erfolgsrechnung des Jahres n ausgewiesene Staatssteuerertrag setzt sich zusammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss Absatz 2 und den im Rechnungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern.
2. Die zu veranlagenden und in der Erfolgsrechnung n auszuweisenden Staatssteuern setzen sich zusammen aus
a. * den im Jahr n den natürlichen und juristischen Personen für die Steuerperiode n in Rechnung gestellten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern,
b. * den in den Jahren n+1 bis n+3 zu erwartenden Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n,
bbis. * ...
c. * der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n-3 berücksichtigten Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n-3 und den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n-3 in den Jahren n-2 bis n,
d. * den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für Steuerperioden vor dem Jahr n-3,
e. * den im Jahr n in Rechnung gestellten Nach- und Strafsteuern sowie den Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen.
3. Die gemäss Absatz 2b zu erwartenden Nach- und Rückträge für die Steuerperiode n werden als relativer Zuschlag in Bezug auf die gemäss Absatz 2a ausgewiesenen Erträge berechnet. Die Höhe dieses Zuschlagswertes entspricht dem Medianwert des relativen Verhältnisses von effektiven Nachträgen zu den Einnahmen der Kalenderjahre aus sechs Steuerperioden der Vergangenheit. Ist aufgrund von Änderungen des Steuergesetzes mit einer erheblichen Ab- oder Zunahme der Nach- und Rückträge zu rechnen, können diese entsprechend angepasst werden.