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600a FLV CH-LU

§ 51 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Fonds

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 51 FLV · Fonds

1. Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Schaffung von Fonds sowie die Zuweisung und Verwendung der Mittel bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Treuhänderisch verwaltete Mittel (Legate und Stiftungen) bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage.

2. Die Bestandesveränderungen von Fonds im Fremdkapital werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht. Die Bestandesveränderungen von Fonds im Eigenkapital sind Teil des Jahresergebnisses und werden anschliessend den Fondskonti zugeordnet.

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