600a
FLV
CH-LU
§ 50 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Vorsorgeverpflichtungen
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 50 FLV · Vorsorgeverpflichtungen
1. Massgebend für die Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtungen ist die Wahrscheinlichkeit und verlässliche Schätzung einer wirtschaftlichen Verpflichtung oder eines wirtschaftlichen Nutzens.
2. Bei einer Unterdeckung besteht eine wirtschaftliche Verpflichtung, wenn die Bedingungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sind.
3. Bei einer Überdeckung besteht ein wirtschaftlicher Nutzen, wenn es zulässig und beabsichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen oder ausserhalb von reglementarischen Leistungen für einen anderen wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers zu verwenden.