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600a FLV CH-LU

§ 49 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Rückstellungen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 49 FLV · Rückstellungen

1. Eine Rückstellung ist eine wesentliche Verpflichtung, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss ist und bei der

a. ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und

b. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.

2. Rückstellungen werden ab 100 000 Franken pro Ereignis gebildet. Ausnahmen regelt das Finanzdepartement.

3. Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden.

4. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien gemäss § 45 Absatz 2 des Gesetzes nicht mehr erfüllen.

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