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600a FLV CH-LU

§ 48 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Abschreibungen und dauernde Wertminderungen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 48 FLV · Abschreibungen und dauernde Wertminderungen

1. Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht prüfen die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens mindestens einmal jährlich auf dauernde Wertminderungen.

2. Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine dauernde Wertminderung festgestellt, ist eine ausserplanmässige Abschreibung vorzunehmen.

3. Die Verbuchung einer ausserplanmässigen Abschreibung benötigt die Zustimmung des Finanzdepartementes.

4. Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zur Nutzungsdauer je Anlagekategorie.

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