600a
FLV
CH-LU
§ 47 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Übertragung von Anlagen in das Finanzvermögen
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 47 FLV · Übertragung von Anlagen in das Finanzvermögen
1. Die Übertragung einer Anlage aus dem Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen erfolgt zum Buchwert.
2. Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag verkauft, ist der Gewinn oder der Verlust dem Geldfluss der Investitionstätigkeit in das Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag nicht verkauft, wird die Anlage am nächsten Bilanzstichtag zum Verkehrswert neu bewertet.