600a
FLV
CH-LU
§ 46 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 46 FLV · Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
1. Die Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen erfolgt grundsätzlich zum Buchwert. Wenn seit dem letzten Abschlussstichtag offensichtliche erhebliche Wertänderungen stattgefunden haben, ist eine Neubewertung durchzuführen. Der Entscheid über die Neubewertung liegt beim Finanzdepartement.
2. Bei der Übertragung werden allfällige Neubewertungsreserven erfolgswirksam realisiert.