600a
FLV
CH-LU
§ 45 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Investitionsbeiträge
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 45 FLV · Investitionsbeiträge
1. Investitionsbeiträge an Dritte werden aktiviert, wenn
a. die Voraussetzungen einer Bilanzierung gemäss § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind und
b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
2. Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3. Investitionsbeiträge von Dritten werden passiviert.
4. Aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes oder einer allfälligen kürzeren befristeten Auflage abgeschrieben oder aufgelöst.