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600a FLV CH-LU

§ 44 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Aktivdarlehen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 44 FLV · Aktivdarlehen

1. Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger oder die Empfängerin dabei Zinsersparnisse, wird der Zinsausfall als Transferaufwand verbucht.

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