600a
FLV
CH-LU
§ 44 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Aktivdarlehen
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 44 FLV · Aktivdarlehen
1. Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger oder die Empfängerin dabei Zinsersparnisse, wird der Zinsausfall als Transferaufwand verbucht.