Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600a FLV CH-LU

§ 43 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Kulturgüter, Biotope

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 FLV · Kulturgüter, Biotope

1. Immobile Kulturgüter werden als Immobilien im Verwaltungsvermögen aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.

2. Mobile Kulturgüter und Beiträge an Kulturgüter werden nicht bilanziert.

3. Unproduktive Flächen und Gewässer, wie Biotope, werden im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben.

← § 42 FLV Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Geltungsbereich § 44 FLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →