600a
FLV
CH-LU
§ 43 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Kulturgüter, Biotope
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 43 FLV · Kulturgüter, Biotope
1. Immobile Kulturgüter werden als Immobilien im Verwaltungsvermögen aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
2. Mobile Kulturgüter und Beiträge an Kulturgüter werden nicht bilanziert.
3. Unproduktive Flächen und Gewässer, wie Biotope, werden im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben.