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600a FLV CH-LU

§ 42 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Zustimmungsbedürftige Aktivierung

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 42 FLV · Zustimmungsbedürftige Aktivierung

1. Folgende Aktivierungen erfordern die Zustimmung des Finanzdepartementes

a. immaterielle Vermögenswerte,

b. Eigenleistungen.

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