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600a FLV CH-LU

§ 41 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Aktivierungsgrenze

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 41 FLV · Aktivierungsgrenze

1. Die Aktivierungsgrenze für Sachanlagen und immaterielle Anlagen beträgt 50 000 Franken. Eine tiefere Aktivierungsgrenze ist zulässig, wenn übergeordnetes Recht dies verlangt.

2. Die Aktivierungsgrenze bezieht sich auf ein Anlagegut in Form einer funktionalen Einheit. Ausnahmen regelt das Finanzdepartement in Weisungen.

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