600a
FLV
CH-LU
§ 40 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Verkehrswertanpassung
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 40 FLV · Verkehrswertanpassung
1. Die Verbuchung der Verkehrswertanpassung von Anlagen im Finanzvermögen erfolgt
a. erfolgsneutral über die Neubewertungsreserve für den Teil der Wertänderung, der über dem Anschaffungswert liegt,
b. über die Erfolgsrechnung für den Teil der Wertänderung, der unter dem Anschaffungswert liegt.
2. Immobilien werden mindestens alle vier Jahre neu bewertet. Gleichartige Immobilien sind gleichzeitig neu zu bewerten.