Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600a FLV CH-LU

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Ausgenommene Infrastrukturprojekte

Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 FLV · Ausgenommene Infrastrukturprojekte

1. Bei Infrastrukturprojekten gemäss § 5 Absatz 4 des Gesetzes sind Beiträge Dritter ausgenommen (Nettoprinzip). Folgekosten werden nicht berücksichtigt.

← § 3 FLV Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Geltungsbereich § 6 FLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →