600a
FLV
CH-LU
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Ausgenommene Infrastrukturprojekte
Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
§ 4 FLV · Ausgenommene Infrastrukturprojekte
1. Bei Infrastrukturprojekten gemäss § 5 Absatz 4 des Gesetzes sind Beiträge Dritter ausgenommen (Nettoprinzip). Folgekosten werden nicht berücksichtigt.