600a
FLV
CH-LU
§ 39 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Vorräte und angefangene Arbeiten
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 39 FLV · Vorräte und angefangene Arbeiten
1. Vorräte sind zu Herstellkosten oder Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn der Verkehrswert tiefer liegt, ist dieser einzusetzen.
2. Angefangene Arbeiten sind zu Herstellkosten oder nach Leistungsfortschritt zu bewerten.