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600a FLV CH-LU

§ 38 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Weiterentwicklung des Regelwerks

Rechnungslegung - Normen
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§ 38 FLV · Weiterentwicklung des Regelwerks

1. Das Finanzdepartement verfolgt die Entwicklung der IPSAS-Normen und beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen.

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