600a
FLV
CH-LU
§ 37 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Massgebliches Regelwerk
Rechnungslegung - Normen
§ 37 FLV · Massgebliches Regelwerk
1. Das anzuwendende Regelwerk gemäss § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
2. Soweit IPSAS-Normen fehlen, werden andere anerkannte Normen oder Teile davon sinngemäss angewendet.
3. Die für die Rechnungslegung massgeblichen Normen und die Abweichungen davon sind im Anhang 1 aufgeführt.