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600a FLV CH-LU

§ 37 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Massgebliches Regelwerk

Rechnungslegung - Normen
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§ 37 FLV · Massgebliches Regelwerk

1. Das anzuwendende Regelwerk gemäss § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).

2. Soweit IPSAS-Normen fehlen, werden andere anerkannte Normen oder Teile davon sinngemäss angewendet.

3. Die für die Rechnungslegung massgeblichen Normen und die Abweichungen davon sind im Anhang 1 aufgeführt.

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