600a
FLV
CH-LU
§ 36 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Teuerungsbedingte Mehrkosten
Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
§ 36 FLV · Teuerungsbedingte Mehrkosten
1. Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und dem Vertragsabschluss wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Schweizerischen Baupreisindexes des Bundesamtes für Statistik berechnet.
2. Für die Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.