600a
FLV
CH-LU
§ 35 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Verwendung von Krediten
Ausgaben - Ausgabenbewilligung
§ 35 FLV · Verwendung von Krediten
1. Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlossen werden.
2. Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.