600a
FLV
CH-LU
§ 34 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Form der Ausgabenbewilligung
Ausgaben - Ausgabenbewilligung
§ 34 FLV · Form der Ausgabenbewilligung
1. Die Ausgaben der Departemente, der Staatskanzlei und der Dienststellen werden schriftlich durch die zuständige Stelle bewilligt.
2. In folgenden Fällen gilt die eigenhändige Unterzeichnung oder die elektronische Freigabe des Rechnungsbelegs durch die berechtigten Personen als Ausgabenbewilligung
a. Ausgaben bis zum Betrag von 10 000 Franken,
b. Löhne und Sozialleistungen,
c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
d. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablösungen) und für Frankaturen,
e. Gebühren und Spesen von Post und Banken,
f. Strom- und Wasserrechnungen,
g. Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen,
h. interne nicht pagatorische Verrechnungen.