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600a FLV CH-LU

§ 33 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Prozesse und Vergleiche

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§ 33 FLV · Prozesse und Vergleiche

1. Der Regierungsrat entscheidet über

a. die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über 100 000 Franken liegt,

b. den Abschluss eines Vergleichs, wenn die Verpflichtung des Kantons über 100 000 Franken liegt,

c. die Unterzeichnung eines Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede, wenn der potenzielle Streitwert über 100 000 Franken liegt.

2. In den übrigen Fällen entscheiden die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht in ihrem Aufgabenbereich.

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