600a
FLV
CH-LU
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Ausgabenkompetenzen
Ausgaben - Ausgabenbewilligung
§ 32 FLV · Ausgabenkompetenzen
1. Soweit die Ausgabe die Kompetenz der Dienststellen übersteigt, beschliessen die Departemente und die Staatskanzlei über
a. freibestimmbare Ausgaben bis 500 000 Franken,
b. gebundene Ausgaben unter 3 000 000 Franken,
c. gebundene Ausgaben ab 3 000 000 Franken, sofern sie gestützt auf eine der in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
2. Die Dienststellen beschliessen über
a. * freibestimmbare Ausgaben bis 150 000 Franken,
b. gebundene Ausgaben bis 1 000 000 Franken.
3. Die Dienststelle Immobilien und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur können zusätzlich über freibestimmbare Ausgaben bis 500 000 Franken beschliessen.