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600a FLV CH-LU

§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Ausgabenkompetenzen

Ausgaben - Ausgabenbewilligung
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§ 32 FLV · Ausgabenkompetenzen

1. Soweit die Ausgabe die Kompetenz der Dienststellen übersteigt, beschliessen die Departemente und die Staatskanzlei über

a. freibestimmbare Ausgaben bis 500 000 Franken,

b. gebundene Ausgaben unter 3 000 000 Franken,

c. gebundene Ausgaben ab 3 000 000 Franken, sofern sie gestützt auf eine der in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.

2. Die Dienststellen beschliessen über

a. * freibestimmbare Ausgaben bis 150 000 Franken,

b. gebundene Ausgaben bis 1 000 000 Franken.

3. Die Dienststelle Immobilien und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur können zusätzlich über freibestimmbare Ausgaben bis 500 000 Franken beschliessen.

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