600a
FLV
CH-LU
§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen
Ausgaben - Ausgabenbewilligung
§ 31 FLV · Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen
1. Die jeweiligen Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen durch Kantonsrat, Regierungsrat und Kantonsgericht enthalten
a. die genaue Umschreibung des Gegenstandes,
b. die Kreditsumme,
c. die Rechtsgrundlage,
d. die beanspruchte Voranschlagsposition oder die Vormerkung im Aufgaben- und Finanzplan,
e. die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (freibestimmbar oder gebunden),
f. die zu belastenden Konti,
g. weitere Angaben, wie Nutzungsdauer oder betriebliche, personelle oder indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.