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600a FLV CH-LU

§ 30 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Bestimmung der Ausgabenhöhe

Ausgaben - Allgemeines
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§ 30 FLV · Bestimmung der Ausgabenhöhe

1. In die Ausgabe eingerechnet werden alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, wie Landerwerb, Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien, Rückbauten von Mietobjekten, die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen sowie Steuern, Abgaben und Reserven für Unvorhergesehenes.

a. * ...

b. * ...

2. Der interne Aufwand für ein Vorhaben wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kantonalen Angestellten.

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