600a
FLV
CH-LU
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Schulden
Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
§ 3 FLV · Schulden
1. ...
2. Die Schuldenziele werden im Legislaturprogramm unter Berücksichtigung der Schuldengrenze gemäss § 6a Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010 (FLG; im Folgenden: Gesetz) festgelegt.