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600a FLV CH-LU

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Schulden

Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
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§ 3 FLV · Schulden

1. ...

2. Die Schuldenziele werden im Legislaturprogramm unter Berücksichtigung der Schuldengrenze gemäss § 6a Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010 (FLG; im Folgenden: Gesetz) festgelegt.

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