600a
FLV
CH-LU
§ 2a Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Controller-Gremium
Steuerung - Controlling
§ 2a FLV · Controller-Gremium
1. Das Controller-Gremium koordiniert Finanz- und Controllingangelegenheiten, einschliesslich Risiko- und Versicherungsmanagement, zwischen der Dienststelle Finanzen, den Departementen, der Staatskanzlei, dem Kantonsgericht und der Finanzkontrolle und pflegt den Fachaustausch über diese Themen.
2. Es setzt sich aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der Dienststelle Finanzen, den Departementscontrollerinnen und -controllern sowie je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Staatskanzlei, des Kantonsgerichtes und der Finanzkontrolle zusammen.
3. Der Dienststelle Finanzen obliegt die Organisation und die Leitung des Controller-Gremiums sowie die Information der Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre über wichtige Themen.