600a
FLV
CH-LU
§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Grundsatz der Einheit der Materie
Ausgaben - Allgemeines
§ 29 FLV · Grundsatz der Einheit der Materie
1. Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.
2. Freibestimmbare und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden in der Regel getrennt bewilligt.
3. Ist dasselbe Organ für freibestimmbare und gebundene Ausgaben zuständig, werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschiedene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der übrigen Organe und stellt diesen gleichzeitig Antrag auf Bewilligung der Ausgaben.