600a
FLV
CH-LU
§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Begriffe
Ausgaben - Allgemeines
§ 28 FLV · Begriffe
1. Als Ausgaben im Sinn von § 21 des Gesetzes gelten auch
a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
b. Staatsbeiträge,
c. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
d. Einnahmenverzichte.
2. Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Dies sind Finanzvorfälle, denen ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und die bloss zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führen.