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600a FLV CH-LU

§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Begriffe

Ausgaben - Allgemeines
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§ 28 FLV · Begriffe

1. Als Ausgaben im Sinn von § 21 des Gesetzes gelten auch

a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

b. Staatsbeiträge,

c. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,

d. Einnahmenverzichte.

2. Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Dies sind Finanzvorfälle, denen ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und die bloss zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führen.

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