600a
FLV
CH-LU
§ 27h Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Leistungsvereinbarung
Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
§ 27h FLV · Leistungsvereinbarung
1. Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko verfasst das Finanzdepartement im Hinblick auf die Genehmigung durch den Regierungsrat einen Mitbericht zum Entwurf der Leistungsvereinbarung.