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600a FLV CH-LU

§ 27h Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Leistungsvereinbarung

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
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§ 27h FLV · Leistungsvereinbarung

1. Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko verfasst das Finanzdepartement im Hinblick auf die Genehmigung durch den Regierungsrat einen Mitbericht zum Entwurf der Leistungsvereinbarung.

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