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600a FLV CH-LU

§ 27g Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Geschäftsberichte

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
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§ 27g FLV · Geschäftsberichte

1. Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, deren Geschäftsberichte der Regierungsrat gemäss § 20h Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen zur Kenntnis nimmt, verfasst das Finanzdepartement einen Mitbericht zum Geschäftsbericht.

2. Die übrigen Geschäftsberichte nehmen die fachlich zuständigen Departemente zur Kenntnis.

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