600a
FLV
CH-LU
§ 27g Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Geschäftsberichte
Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
§ 27g FLV · Geschäftsberichte
1. Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, deren Geschäftsberichte der Regierungsrat gemäss § 20h Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen zur Kenntnis nimmt, verfasst das Finanzdepartement einen Mitbericht zum Geschäftsbericht.
2. Die übrigen Geschäftsberichte nehmen die fachlich zuständigen Departemente zur Kenntnis.