600a
FLV
CH-LU
§ 27e Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) - Eignerstrategie
Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
§ 27e FLV · Eignerstrategie
1. Die Eignerstrategie für jede Beteiligung wird mindestens alle vier Jahre überprüft.
2. Das fachlich zuständige Departement ist zuständig für den Entwurf, die regelmässige Überprüfung und den Antrag an den Regierungsrat für die Aktualisierung der Eignerstrategie. Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Finanzdepartementes bezüglich Mindestinhalt und Aufbau.
3. Das Finanzdepartement verfasst zu jedem Entwurf zu einer Eignerstrategie einen Mitbericht. Zu Entwürfen von Eignerstrategien für Organisationen, die dem Finanzdepartement zugeordnet sind, werden die Mitberichte vom Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement verfasst.